Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise
öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird,
und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage
zu entscheiden hat.

Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(Europäische Menschenrechtskonvention)